-Die
Lehre von der Willenserklaerung, des Versprecheng und des Vertrages (Promissio)-Mit
Ehrfurcht erstellt von Dirk Henke | ||||
a)
Zusage ohne jede Bindung 6
b)
Zusage die eine moralische Pflicht begruendet 6
c)
Versprechen mit Rechtsbindungswillen 7
a)
Wirksamkeit von Vertraegen 7
aa)
Geschaeftsfaehigkeit des Versprechenden 7
bb)
Form des Versprechens 8
cc)
Erklaerungsbote und Vertreter 8
dd)
Irrtum 8
ee)
Drohung 9
ff) Unmoeglichkeit
9
gg)
Sittenwidrigkeit 10
(1)Versprechen
als Anreiz zu einem Verbrechen 10
(2)Zinswucher
10
hh)
Annahme von Versprechen 10
ii)
Widerruf
11
b)
Vertragstypen 11
aa)
Die austauschenden Handlungen 11
(1)Tausch
12
(2)Kauf
12
(3)Wechsel
12
(4)Besitztausch
12
(5)Pacht
und Miete 12
bb) Vertragliche Nebenpflichten 12
Zurueckzufuehren ist der Begriff des Naturrechts auf
den Platonischen Idealismus [1]
.
Das Naturrecht spricht in gewisser Weise die Beziehung
von Philosophie und Recht aus [2]
. In
diesem Verhaeltnis ist die Philosophie repraesentiert
in Form einer dem Menschen gegebenen unausloeschlichen, wenngleich auch manchmal
unterdrueckten, Ethik. Diese Ethik basiert, wie Franz von Vitoria, Gabriel Vasquez
und Hugo Grotius herausstellen, jedoch nicht auf Gottes Wille, sondern die Natur
der Dinge selbst bestimme was gut oder verwerflich sei [3]
. Dieses gewinnt an Anschaulichkeit, wenn es durch ein
auch ein von Grotius genutztes Zitat [4]
Senacas ergaenzt wird:
"Es gibt kein Koenigtum, das nicht am letzten Ende
Noch unter eines staerkeren Herren Herrschaft staende"
Grotius nimmt mithin die stoische Lehre vom consensus
gentium auf, als empirischen Beweis des Naturrechts, und die Lehre von den communes
nationes, die nur zum wissenschaftlichen Bewusstsein Gebracht werden muessen,
als apriorische [5]
. Dazu bedient sich Grotius auch Hesoids
[6] , der sagte:
"Stimmt vieler Voelker Sinn in eine Meinung ein,
Kann diese Meinung wohl nicht fehlgegangen sein."
Wie Ludwig Molina erklaerte, entstehe die Verpflichtung
des Naturrechts aus der Natur des Objektes selbst, und erweitere sich von hier
zum Gesetz [7]
. Es befindet sich jenseits der menschlichen Willkuer,
jenseits der wechselnden Meinungen und der Interessen, die das positive Recht
gebildet haben [8]
. Wegen dieser fuer das theologische Naturrecht revolutionaeren
Gedanken, wurde das Naturrecht immer mehr eine domaene der politisierenden Philosophen
und philosophierenden Juristen
[9] . Beiden weltlichen Gruppen ist gemeinsam, dass sie neben den obersten philosophischen Prinzipien,
dialektisch zu den Konklusionen, mithin zum profanen Naturrecht gelangen mussten.
Das inhaltlich in alle Richtungen ausgedachte Naturrechtssystem wurde das zentrale
Anliegen des profanen Naturrechts, um dem Naturrecht auch in der Praxis Bedeutung
zu verleihen [10]
. Zusaetzliche bewegende Kraft war ein neuartiger, an
der Naturwissenschaft und an Descartes orientierter, Rationalismus. Der Begriff
der ratio machte einen betraechtlichen Bedeutungswandel durch
[11] . Der Mensch war ein von Gott gegebenes zur Gemeinschaft
bestimmtes Wesen. Nunmehr machte er sich daran eine klare und wahre Erkenntnis
zu erlangen. Abgekehrt vom Schaf hin zum Homosapiens, der dem Bild Gottes in Wirklichkeit
mehr entspricht, als der vom Klerus geistig geknechtete Mensch.
Doch gelingt es Hugo Grotius sogar eine Biblische Grundlage
fuer das profane Naturrecht zu finden, indem er darauf hinweist, dass
selbst Gott, obgleich er durch kein positives Gesetz verpflichtet werden
kann, doch gegen seine Natur handeln wuerde, wenn er etwas Verheissenes nicht
gewaehrt
[12] .
Hugo Grotius, eigentlich Huig de Groot, wurde am Ostersonntag
dem 10.April 1583 als Sohn des humanistischen gebildeten Ratsherrn und spaetere
Buergermeister von Delft, Jan de Groot, und dessen Ehefrau Alida Booren van Overschie,
in Delft geboren [13]
. Schon im Alter von 9-11 Jahren schrieb er, unterrichtet
von dem namhaften Theologen Jan Uytenbogaert, lateinische Elegien und Oden [14] . Am 3.August 1594 wurde der damals 11jaehrige, zum Anlass
seiner Immatrikulation an der Universitaet Leyden, von dem damaligen Kurator
der Uni Leyden mit einem besonders zu seinen Ehren verfassten Gedicht von Johann
von der Does empfangen
[15] . Der unermuedliche Fleiss Grotius erschreckte aeltere Freunde, die um dessen Gesundheit fuerchteten.
Hugo Grotius war, wie Thomasius gesagt hat, schon in zarter Jugend unvorstellbar
gelehrt.
Als Zwoelfjaehriger soll Hugo Grotius seine Mutter, mit
dem ebenso eindringlichen wie charmanten Argument, sie sei zu klug um eine Papistin
bleiben zu koennen, zur Konversion zur reformierten Kirche veranlasst haben. Der
junge Grotius zeigte ein vielseitiges aber nicht zersplittertes geistiges Leben,
indem er Religion, Wissenschaft und Heimatliebe miteinander vereinbart. Sein Denken
scheint auch spaeter noch rationale, calvinistische, humanistische und nationale
Denkweisen miteinander verein‑ baren zu koennen [16]
.
Am 4. April 1598 erhielt Grotius, nachdem in Angers Heinrich
IV vorgestellt wurde, von diesem eine goldene Kette geschenkt. Am 5.Mai 1598 erhielt
er als Wunder der Bildung seiner Zeit in Orleons von demselben nach einer wissenschaftlichen
Pruefung den Grad eines Doktors der Rechtswissenschaft [17]
. Im darauf‑ folgendem Jahr trat Hugo Grotius,
um die Advokatur auszuueben, in den oefentlichen Dienst seiner Heimat, der Staaten
von Holland, der maechtigsten der sieben Provinzen der noerdlichen Niederlande [18]
. Weiterhin bestimmte die hohe geistige Wissenschaft
sein eigentliches Streben. Seine geistige Vielseitigkeit zeigt auch das eher technische,
hollaendisch‑ nationale Problem eines Landschiffes, oder besser Strassenseglers,
welches seinen Intellekt beschaeftigte
[19] .
Hugo Grotius erweiterte seine theologischen Kenntnisse
durch Kontakte zu Oytenborg und anderen Maennern, die dem Leydener Theologen Arminius
nahe standen. Dennoch wollte er sich nie als Theologe bezeichnen lassen, und er
ging auch den undankbaren theologischen Streitfragen, die er nicht liebte, aus
dem Weg [20]
. Mit den allgemeinen rechtstheoretischen Problemen,
die hier noch von Interesse sein werden, beschaeftigte er sich erst durch den
Auftrag der Ostindischen Companie, ihre Interessen im Streit um die Freiheit des
hollaendischen ueberseehandels zu vertreten. Hugo Grotius, vor eine Frage nationaler
Bedeutung gestellt, vollendete 1606 seine Schrift ueber die Freiheit des Meeres.
Veroeffentlicht wurde jedoch zuerst nur ein Kapitel daraus. Grotius hatte sich
nicht nur seinen Auftraggebern verbunden gefuehlt, sondern in erster Linie dem
Naturrecht. Die gesamte Schrift ueber die Freiheit des Meeres erschien 1609 vollstaendig,
und wurde nach dem Titel spaeterer auflagen "Mare liberum" zitiert [21]
.
Am 2.Juli 1608 heiratete Hugo Grotius Maria van Reigersberg,
eine Tochter des Buergermeisters von Veer. Der Ehe sind drei Soehne und drei Toechter
entsprossen.
Hugo Grotius, der schliesslich an der Seite Oldenbarneveldt
in einem Religionsstreit gegen die Gomaristen Kaempfte wurde, nachdem die Arminianer
unterlagen, angeklagt: "der Regierung und den Staatsgrundsaetzen zuwider
das Religionswesen verwirrt und der Kirche allerhand Widriges zugefuegt zu haben,
ingleichen zu der weltlichen Regeierungswesen Schaden und Nachteil allerhand Neuerungen
gesucht und angestiftet zu haben" [22]
. Oldenbarneveldt wurde als Fuehrer der Arminianer zum
Tode verurteilt und am 24.Mai 1619 enthauptet.
In dem selben Jahr begann Grotius in der Festung Loewenstein
an der Maas seine Lebenslaengliche Freiheitsstrafe zu verbuessen. Zwar war er
in Einzelhaft, durfte allerdings mit seiner Frau und seinen Kindern zusammen‑
kommen. Auch Buecher durfte er erhalten soviel er wollte. Am 22.Maerz 1621 konnte
der belesene Mann dann auch versteckt in einer grosse Buecherkiste, die ihm seine
Frau besorgt hatte, entfliehen
[23] .
Eines der bekanntesten Werke Hugo Grotius ist De Jure
Belli ac Pacis libri tres. Im Fruehling des Jahres 1623 begann Grotius, vom zunehmender
Willkuer und Rechtsverwirrung auch in der Kriegsfuehrung christlicher Machthaber
beruehrt, dieses Werk
[24] . Es besteht aus drei Buechern. Das erste Buch handelt
vom Krieg und dem Recht im allgemeinen, das Zweite von den gerechten Gruenden
eines Krieges und das Dritte von dem im Kriege geltenden Recht. Grundlegend ist
das Naturrecht, das nur die Autoritaet der Vernunft anerkennt. Eroertert werden
nicht nur Fragen des Voelkerrechts, sondern auch solche des Zivilrechts, wie z.B.
das Eigentumsrecht [25]
. Insbesondere mit der zentralen Figur des Vertrages,
hat dieses Buch die Privatrechtslehren massgeblich bestimmt
[26] .
Hier werden die obersten philosophischen Prinzipien genutzt
um, wie schon erwaehnt, dialektisch zum profanen Naturrecht zu gelangen.
Fuer Grotius, der sich an der antike Philosophenschule
und an die Moraltheologie orientiert, folgt eine Rechtswirkung durch den Willen
einer sittlich selbstverantwortlichen Person, an den sich eine aeussere Bekunden
seines Entschlusses anschliesst. Diese Person darf sich nun nicht in Widerspruch
mit sich selbst setzen, weshalb das was durch Worte hinlaenglich bekundet wurde
auch gegen den Willen des Erklaerenden als wahr behandelt werden muss [27] . Hierdurch gelingt es Grotius das tatsaechlich Erklaerte,
aus der Natur der Sache heraus, auch gegen den Willen des Erklaerenden aufrecht
zu erhalten, ohne auf das Interesse des Erklaerungsempfaengers abstimmen zu muessen.
Gleichwohl stuetzt Grotius die moralische Notwendigkeit auf das Vertrauen des
Erklaerungsempfaengers. Auch hier windet sich Grotius foermlich darum herum in
erster Linie Zweckorientiert zu argumentieren. Hieraus resultieren auch die drei
Verschiedenen Arten des Sprechens ueber kuenftige Dinge.
a
Zusage ohne jede Bindung
Hierunter versteht Grotius die ernsthafte Erklaerung
eines zur Zeit vorhandenen Willens, der unter der Praemisse, dass er bestehen bleibt, etwas Zukuenftiges regeln
wird. Hiermit wird beruecksichtigt, dass der Mensch von Zeit zu Zeit auch einmal
zu einer neuen Anschauung gelangt [28] .
b Zusage die eine moralische Pflicht begruendet
Zu dem bekundeten Wille tritt hier, dass der Erklaerende deutlich macht bei dem Erklaerten
bleiben zu wollen. Hierdurch soll dem anderen aber noch kein durchsetzbares Recht
gewaehrt werden. Lediglich eine ethische Verwerflichkeit lastet einer Entscheidung
gegen das Gesagte an
[29] .
c Versprechen mit Rechtsbindungswillen
Das Versprechen der dritten Art zielt darauf dem anderen
ein Recht gewaehren zu wollen und gibt sich so auch nach aussen zu verstehen.
Dieses vollkommene Versprechen hat die gleiche Wirkung wie die Verae usserung
des Eigentums. Gleichsam empirisch belegt Grotius auch diese Auffassung. Theologisch
durch den biblischen Kabinettdenker Salomon, der sagte:"Mein Sohn, wenn du
einem anderen etwas versprochen hast, so hast du deinen Willen aeusserlich festgelegt.
Du bist gebunden durch die Worte deines Mundes."
Auf der philosophischen Seite durch Eusebius und Ovid,
die ihrerseits auf den Empfaenger abzielen, bei dem das Versprechen eine gewisse
Eigendynamik entwickelt. Ovid beschreibt dies mit folgenden Worten des Versprechenden:
"Mein Wort ist das Deine geworden".
Wichtigstes Merkmal dieses Versprechens ist die nach
aussen hervortretende Ernsthaftigkeit. Diese kann sich aus einer benutzten Form
oder Formel, aber auch konkludent ergeben. Dort aber wo der ernsthafte Wille fehlt,
wird keine Verbindlichkeit angenommen
[30] . Zu diesen Kriterien, die eine Unterscheidung zu anderen
"unverbindlichen" Versprechensarten ermoeglichen, gibt es fuer Grotius
noch weitere Elemente, die unmittelbar zu einem vollkommenen Versprechen gehoeren.
Mit der naturrechtlichen Ableitung des Vertrages, nimmt
sich Grotius eines grundlegenden moraltheologischen Problems an. Selbst einseitigen
Versprechen kommt nach dem Naturrecht eine bindende Kraft zu. Dies mit der einfachen
Begruendung, dass die aufgezeigte unabdingbare
Versprechenstreue Gottes, erst recht fuer den Menschen als dessen Ebenbild zutreffen
muss
[31] .
a Wirksamkeit von Vertraegen
aa Geschaeftsfaehigkeit des Versprechenden
Grundvoraussetzung fuer ein vollkommenes Versprechen
ist die ihm Zugrunde liegende Vernunft. Wahnsinnige, Bloedsinnige und Kinder,
denen diese Vernunft fehlt, koennen aus diesem Grund ein vollkommenes Versprechen
nicht abgeben. Anders verhaelt es sich bei Minder‑ jaehrigen, die bestimmte
Arten von Versprechen, fer die ihr Urteilsvermoegen ausreichend gefestigt ist,
geben koennen. Beruecksichtigt werden muss hierbei das Alter der Minder‑ jaehrigen.
Die im Rechtsverkehr notwendigen Festlegung des Alters bestimmt sich soweit moeglich
nach dem Teritorialstatut [32]
.
bb Form des Versprechens
Einzige Voraussetzung des Versprechens ist eine aeussere
Handlung, als genuegendes Zeichen des Willens. In der Regel geschieht dies muendlich
oder durch Schriftform, es gibt aber auch Faelle in denen ein blosser Wink ausreicht [33]
.
cc Erklaerungsbote und Vertreter
Grotius sieht, dass
ein Versprechen nicht nur persoenlich, sondern auch durch einen anderen,
mit Wirkung fuer und gegen den Bevollmaechtigenden, abgegeben werden kann.
Dabei ist zu unterscheiden, zwischen einer speziellen
Vollmacht und einer allgemeinen Vollmacht. Der allgemein Bevollmaechtigte ist
in der Lage, auf Grund einer blossen Innenvollmacht, den Vollmachtsgeber zu verpflichten,
auch wenn er gegen dessen Anweisungen handelt.
dd Irrtum
Auch die Frage des Irrtums behandelt Grotius. Inwieweit
der Irrtum als Willensmangel erheblich sei, koenne erst das Naturrecht darlegen [34]
. Grotius unterscheidet den Irrtum bezueglich der Substanz
und den ueber Anderes. Weiter ob ein Betrug zu dem Vertrage gefuehrt hat und ob
der Vertragspartner an dem Betruge teilgenommen hat. Hiernach einige Rechts‑
geschaefte fuer gueltig oder ungueltig zu erklaeren oder zu berichtigen ist jedoch
mit dem Naturrecht unvereinbar, weil es nur dem verletzten Zusteht den Vertrag,
der mit seinem Irrtum behaftet ist, aufzuloesen.
Die naturrechtlichen Rechtfertigung dieser Auffassung
sieht Grotius in dem allgemein anerkannten Satz, dass aus Gesetzen, welche auf der Voraussetzung einer Tatsache beruhen,
keine Verbindlichkeiten entstehen, wenn nicht auch die Tatsache wirklich besteht.
Analog dazu, dass mit dem Wegfall der
Tatsache auch die Grundlage des Gesetzes fortfaellt, muss naturrechtlich auch einem Versprechen, welches
auf der Voraus‑ setzung einer Tatsache beruht die nicht gegeben ist, seine
Wirkung genommen werden koennen.
Wenn der Versprechende nachlaessig gewesen ist in der
Untersuchung der Sache oder in der Erklaerung seines Willens und dadurch der andere
einen Schaden erlitten hat, so muss der
Versprechende diesen wegen der schuldhaften Schadenszufuegung ersetzen.
ee Drohung
Prinzipiell geht Grotius auch dann von der Gueltigkeit
eines Versprechens aus, wenn dieses aus Furcht abgegeben wurde. Unbeachtlich ist
das Motiv des Versprechende, da es nur auf das Gewollte ankommen kann. Gleichwohl
muss der, welcher einen Anderen zur Abgabe
eines Versprechens bestimmt, indem er in ihm Furcht hervorruft, ihn wegen der
Schadenszufuegung auf dessen Erfordern von dem Versprechen freilassen [35]
. Daraus ergibt sich, dass der mit unrechten Mitteln zu einem Vertrage genoetigte nicht an
den Vertrag gebunden ist [36]
.
ff Unmoeglichkeit
Ein Versprechen, das auf einen Gegenstand gerichtet ist
der gar nicht in dem Vermoegen des Versprechenden liegt, ist fuer Grotius ungueltig [37] . Ebenso ist ein Geschaeft zu beurteilen, dem das Versprechen
einer unerlaubten Handlung zu Grunde liegt. Denn das Versprechen erhaelt seine
Kraft aus dem Recht des Versprechenden und geht nicht darueber hinaus [38] .
Doch kann ein Versprechen auch als unter der Bedingung
gegeben gelten, dass die Sache in die
Gewalt des Versprechenden gelangt. Haengt die Bedingung wodurch die Sache in die
Gewalt des Versprechenden gelangt von diesem selbst ab, so ist er verpflichtet,
in den Schranken des Erlaubten, alles zu tun um sein Versprechen erfuellen zu
koennen [39]
.
gg Sittenwidrigkeit
(1)Versprechen als Anreiz zu einem Verbrechen
Bei einem Rechtsgeschaeft, das die Erfuellung eines Versprechen
als Anreiz zu einem Verbrechen hat, gilt das Versprechen als mit einem Mangel
behaftet, weil es zum "Boesen" verfuehren soll. Dieser Mangel fuehrt
zur schwebenden Unwirksamkeit des Versprechens, wird allerdings mit vollbrachtem
Verbrechen geheilt. Das Unrecht, durch welches das Versprechen gehemmt war, entfuellt.
Um dies zu belegen fuehrt Grotius Judas an, der freiwillig einer vermeindlichen
Dirne, gerade nach vollbrachter Dienstleistung, seine Schuld bezahlte [40]
.
(2)Zinswucher
Zinsen als solche verstossen erst dann gegen das Naturrecht,
wenn sie das Mass ueberschreiten das in
den Grenzen der Entschaedigung fuer ent‑ gangenen Gewinn zu sehen ist [41]
. Im Falle eines Verstosses gegen das Naturrecht wird
kein Recht begruendet [42]
.
hh Annahme von Versprechen
Zur Gueltigkeit einer Zusage gehoert, dass diese von dem anderen Teil angenommen wird,
"damit es ein Recht gewaehre" [43]
. Den gleichen Erfolg erzielt eine zuvor ausgesprochene
Bitte, die als fortdauernd anzu‑ sehen ist. Als nicht naturrechtlich, sondern
als lediglich positives Recht bezeichnet Grotius Gesetze, die Willenserklaerungen
der Annahmen zu gunsten von Kindern und Geistes‑ schwachen fingieren [44]
.
Grotius beschaeftigt sich auch mit dem Problem der Notwendigkeit
des Zugangs eines Versprechens. Fuer ihn ist dies die Frage nach der tatsaechlichen
Kenntnisnahme. Er unterscheidet zur Loesung dieser Frage zwischen zwei verschiedenen
Varianten des Versprechens. In der Regel und insbesondere bei gegenseitigen Verbindlichkeiten
vermutet Grotius, dass der Versprechende
von der Annahme erfahren will [45]
. Dies ist Scharfsinnig weil hier auch dem Versprechenden
ein Recht gewaehrt wird, von dem er allerdings nur Gebrauch machen kann, wenn
er Kenntnis von der Annahme erlangt. Bei einseitigen Versprechen sei allerdings
zu vermuten, dass der Versprechende eine
blosse Annahme, auch wenn sie ihm nicht kenntlich gemacht wird, ausreichen lassen
will um einen Vertrag zu begruenden
[46] . Eindeutig ist es demnach, wenn der Versprechende seinen
diesbezueglichen Willen in seinem Versprechen zum Ausdruck bringt.
ii Widerruf
Das Versprechen ist fuer Grotius, im Gegensatz zum positivem
roemischen Recht, noch widerruflich, wenn es erst von der Annahme an gelten soll [47]
.
Im Umkehrschluss ist
ein Versprechen vor der Annahme nicht widerruflich, wenn es ausdruecklich noch
vor der Annahme gelten soll, da dies der Disposition des Versprechenden unterliegt.
Grotius sagt hierzu, dass eine Widerrufsmoeglichkeit nur dann vorlaege, wenn der Versprechende
auch wirklich will, dass die Gueltigkeit
des Versprechens erst mit der Annahme beginnen soll
[48] .
b
Vertragstypen
aa Die austauschenden Handlungen
Neben den Einseitig verpflichtenden Handlungen wie Schenkung,
Leihe, Verwahrung etc. nennt Grotius die austauschenden Handlungen. Austauschende
Handlungen sind solche, welche die Leistungen jedes einzelnen Tauschenden ausgleichen.
Grotius untergliedert die austauschenden Handlungen in
drei Arten: 1.Ich gebe, damit du gibst; 2.Ich leiste, damit du leistest; 3.Ich
leiste, damit Du gibst.
In der Kategorie Do ut De z.B. unterscheidet Grotius
folgende vollkommene Vertraege, die nach dem Naturrecht alle gleichermassen rechtsverbindlich
sind [49]
.
(1)Tausch
Bei einem Tausch, als dem aeltesten bekannten Vertrag,
wird eine Sache fuer die andere gegeben.
(2)Kauf
Der Kauf wird dadurch ausgemacht, dass eine Sache gegen Geld gegeben wird.
(a) Maengelhaftung
Aus den Gleichheitsgrundsaetzen des Vertrags‑ rechtes,
die Grotius aus dem Naturrecht ableitet, heraus muss jede Ungleichheit zwischen Vertragspartnern
ausgeglichen werden [50]
. Auch dann, wenn keine Partei ein Verschulden trifft,
muss derjenige der eine fehlerhafte Sache
verkauft hat den anderen, der dadurch weniger bekommen hat als beabsichtigt, so
stellen als wenn die Sache diesen Fehler nicht gehabt haette
[51] .
(b) Eigentumsuebergang
Prinzipiell kann das Eigentum schon mit dem Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses uebergehen. Es steht den Vertragspartnern allerdings zur
Disposition hiervon abzuweichen, als dass sich
der Verkaeufer nur zur Verschaffung des Eigentums verpflichtet und bis dahin Gefahr
und Nutzen der Sache bei ihm verbleibt
[52] .
(3)Wechsel
Hierbei wird, in Form eines Wechsels, Geld gegen Geld
gegeben.
(4)Besitztausch
Eine Benutzung wird gegen eine Benutzung gewaehrt.
(5)Pacht und Miete
Pacht und Miete bezeichnen die Benutzung einer Sache
gegen Geld.
Grotius kennt aber auch die Benutzung einer Sache gegen
eine Sache.
c Vertragliche Nebenpflichten
Die Pflicht Ungleichheiten zwischen Vertragspartnern
auszugleichen entspringt fuer Grotius daraus, dass die Natur eine Gleichheit zwischen den Vertragspartnern verlangt
[53] . Der Benachteiligte erlangt auf diese Weise einen Anspruch
auf Gleichstellung durch den Bevorteilten. Konkret bedeutet dies, dass ein Vertragspartner,
der um die Fehler einer Sache die er verkaufen will weiss , auch den Kontrahenten
davon unterrichten muss [54]
.
Hugo Grotius stuetzt alle seine Thesen apriorisch auf
das Prinzip der Vernunft. Waehrend Grotius sonst konsequent versucht jedes Interesse
hinter der "wahren Erkenntnis" zurueckzustellen, geht er hier wie selbstverstaendlich,
fast glaeubig davon aus, dass es die eherne Vernunft des Menschen einfach
geben muss . Der Wille zu einem bestimmten Ergebnis zu gelangen verneint aber
gerade hier die reine naturrechtliche Erkenntnis.
Auf seinem Weg, der zum Ziel hat empirisch zu Beweisen,
dass es ein stetiges Ergebnis fuer jede
Frage gibt, welches aus dem einem allgemeingut Vernunft entspringt, stuetzt Grotius
sich zugleich, gleichsam um das Erforschte zu verifizieren, auf sein moralisches
Empfinden. Hieraus muss jedoch kritisch hinterfragt werden, ob es ueberhaupt gelingen
kann moralisches Empfinden nur darauf abzielen zu lassen zu Kontrollieren, oder
ob es nicht in der Natur des Menschen liegt Moral wertschaetzend allem vornanzustellen,
da er sonst eigentlich keinen Erkenntnismassstab hat.
Doch sind die Ergebnisse die Grotius erzielt, bei aller
Kritik des Ursprunges, in jeder Hinsicht bestechend.
Bestechend nicht nur in dem guten Geschmack und der vornehme
Denkweise die sie widerspiegeln, sondern in erster Linie in ihrer grossen Plausiblitaet.
Auch wenn das, was Grotius uns im Ergebnis anbietet, nicht Text sondern Interpretation
ist, kann man seine Erkenntnis nicht falsifizieren oder ihr den Wille als Ursprung
nachweisen. Selbst wenn es eine auf dem Willen basierende "blosse" Erfindungen
sein sollte, weil ein Finden im Sinne von vollkommener Erkenntnis per se ausgeschlossen
waere, liegt das Erfinden als Schaffensakt des Menschen auch in seiner Natur.
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